Förderverein BGS
Satzung
§1 Name und Sitz
1.1 Der Förderverein trägt den Namen
BGG – Förderverein e.V.
Brüder – Grimm – Schule
Mannheim – Feudenheim“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
§2 Ziele und Aufgaben
2.1 Der Verein will die lebendige Verbindung zwischen der Schule und den Eltern,
den ehemaligen Schülern und Freunden der Schule pflegen.
Er dient ausschließlich den Interessen der Schüler.
2.2 Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung der Bildung
sowie aller schulischen. Belange auf sozialer, kulturellem und sportlichem
Gebiet.
Das Satzungsziel wird insbesondere verwirklicht durch
a) finanzielle Zuwendungen
b) aktive Mithilfe seiner Mitglieder bei der Planung und Durchführung
besonderer schulischer Veranstaltungen
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden
2.5 Die Organe des Fördervereins sind ehrenamtlich tätig
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft und Aufnahme
3.1 Mitglied kann werden, wer sich als ehemaliger Schüler, als Elternteil eines
Schülers,
als Lehrer oder aus sonstigen Gründen der Schule verbunden fühlt.
Auch Vereinigungen oder Körperschaften können Mitglieder des Vereins
3.2 Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
3.3 Der Förderverein erwartet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
3 4 Alle Mitglieder haben ein einfaches Stimmrecht auf der Mitgliederversammiung.
3.5 Der freiwillige Austritt ist jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung
möglich.
Die Mitgliedschaft endet auch, wenn über 3 Jahre hinweg kein Beitrag geleistet
wurde.
3.6 Der Ausschluß erfolgt bei Vereinsschädigung und muß vom Vorstand mit einer
2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Das betreffende Mitglied sollte gehört werden.
3.7 Ein ausscheidendes bzw. ausgeschlossenes Mitglied hat, gleich aus welchem
Grund es ausscheidet, keinen Anteil am Vereinsvermögen und keinen Anspruch
auf Auszahlung eines solchen Anteils sowie keinen Anspruch auf Rückzahlung
bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.
§4 Der Vorstand
4.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dessen 1. Stellvertreter
dessen 2. Stellvertreter
d) dem Schriftführer
e) dem Schatzmeister
Der Schulleiter und der Vorsitzende des Elternbeirates gehören
dem Vorstand kraft Amtes als Beisitzer an.
4.2 Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Schulleiters und des Vorsitzenden
des Elternbeirates, erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Bestellung des Vorstandes durch
einfachen Mehrheitsbeschluß zu widerrufen. Ausgenommen davon sind der
Schulleiter und der Vorsitzende des Elternbeirates.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand einen
Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
4.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins
a) Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel
befugt, Ausgaben zu tätigen.
b) Beschlüsse werden mehrheitlich vom Vorstand gefaßt, wobei alle
Vorstandsmitglieder gleichberechtigt sind.
Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt
werden; zu deren Wirksamkeit ist einstimmige Beschlußfassung
erforderlich.
4.4 Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein belasten, bedarf es eines
Vorstandsbeschlußes mit einfacher Mehrheit.
4.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und den
beiden Stellvertretern vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein
gemeinsam.
4.6 Die Niederschrift über die Sitzungen des Vereins enthält alle Beschlüsse.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.
§5 Mitgliederversammlung
5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im 1. Quartal des
Geschäftsjahres, statt.
5.2 Ihre Aufgaben sind:
a) Entgegennahme der Geschäfts- . Kassenberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Bestellung eines Wahlausschusses, bestehend aus 3 Mitaliedern
e) Durchführung von Neuwahlen des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer
Beschlußfassung über die Mitgliedsbeiträge, über Anträge und
Satzungsänderungen
5.3 Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von wenigstens 1/3 der
Mitqlieder vom Vorstand einzuberufen.
5.4 Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen.
5.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, Wenn mindestens 10% der
Mitglieder anwesend sind.
5.6 Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§6 Geschäftsjahr
6.1 Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis 31. August.
6.2 Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung am 27. 3. 96
bis zum 31. 8. 97.
§7 Auflösung des Vereins
7.1 Die Auflösung des Fördervereins ist mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder zulässig, wenn ein entsprechender Antrag den Mitgliedern zusammen
mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
7.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Aufgaben fallt das
Vereinsvermögen der Stadt Mannheim zu mit der Auflage, es ausschließlich und
unmittelbar zur Förderung der Bildung an der Brüder – Grimm – Schule im Sinne
des ehemaligen Vereins zu verwenden.
Mannheim, den 27. März 1996
Förderverein BGS
Satzung
Der Vorstand setzt sich aus Eltern von Schülern der BGS zusammen, die diese Aufgabe ehrenamtlich übernehmen.