Förderverein BGS

Satzung

§1 Name und Sitz

            1.1       Der Förderverein trägt den Namen

                        BGG – Förderverein e.V.

                        Brüder – Grimm – Schule

                        Mannheim – Feudenheim“

            1.2       Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Ziele und Aufgaben

            2.1       Der Verein will die lebendige Verbindung zwischen der Schule und den Eltern,

                        den ehemaligen Schülern und Freunden der Schule pflegen.

                        Er dient ausschließlich den Interessen der Schüler.

            2.2       Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung der Bildung

                        sowie aller schulischen. Belange auf sozialer, kulturellem und sportlichem

                        Gebiet.

                        Das Satzungsziel wird insbesondere verwirklicht durch

                       a) finanzielle Zuwendungen

                       b) aktive Mithilfe seiner Mitglieder bei der Planung und Durchführung

                            besonderer schulischer Veranstaltungen

            2.3       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

                        im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

                        Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

            2.4       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden

            2.5       Die Organe des Fördervereins sind ehrenamtlich tätig

                        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

            2.6       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

                        oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft und Aufnahme

            3.1       Mitglied kann werden, wer sich als ehemaliger Schüler, als Elternteil eines

                        Schülers,

                        als Lehrer oder aus sonstigen Gründen der Schule verbunden fühlt.

                        Auch Vereinigungen oder Körperschaften können Mitglieder des Vereins

            3.2       Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

            3.3       Der Förderverein erwartet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

            3 4       Alle Mitglieder haben ein einfaches Stimmrecht auf der Mitgliederversammiung.

            3.5       Der freiwillige Austritt ist jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung

                        möglich.

                        Die Mitgliedschaft endet auch, wenn über 3 Jahre hinweg kein Beitrag geleistet

                        wurde.

            3.6       Der Ausschluß erfolgt bei Vereinsschädigung und muß vom Vorstand mit einer

                        2/3 Mehrheit beschlossen werden.

                        Das betreffende Mitglied sollte gehört werden.

            3.7       Ein ausscheidendes bzw. ausgeschlossenes Mitglied hat, gleich aus welchem

                        Grund es ausscheidet, keinen Anteil am Vereinsvermögen und keinen Anspruch

                        auf Auszahlung eines solchen Anteils sowie keinen Anspruch auf Rückzahlung

                        bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.

§4 Der Vorstand

            4.1       Der Vorstand besteht aus:

                        a) dem 1. Vorsitzenden

                        b) dessen 1. Stellvertreter

                             dessen 2. Stellvertreter

                        d) dem Schriftführer

                        e) dem Schatzmeister

                        Der Schulleiter und der Vorsitzende des Elternbeirates gehören

                        dem Vorstand kraft Amtes als Beisitzer an.

            4.2       Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Schulleiters und des Vorsitzenden

                        des Elternbeirates, erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von

                        2 Jahren.

                        Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Bestellung des Vorstandes durch

                        einfachen Mehrheitsbeschluß zu widerrufen. Ausgenommen davon sind der

                        Schulleiter und der Vorsitzende des Elternbeirates.

                        Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand einen

                        Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

            4.3       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins

                         a) Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel

                              befugt, Ausgaben zu tätigen.

                         b) Beschlüsse werden mehrheitlich vom Vorstand gefaßt, wobei alle

                              Vorstandsmitglieder gleichberechtigt sind.

                              Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der

                              Vorstandsmitglieder anwesend sind.

                              Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt

                              werden; zu deren Wirksamkeit ist einstimmige Beschlußfassung

                              erforderlich.

            4.4            Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein belasten, bedarf es eines

                              Vorstandsbeschlußes mit einfacher Mehrheit.

            4.5            Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und den

                              beiden Stellvertretern vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein

                              gemeinsam.

            4.6             Die Niederschrift über die Sitzungen des Vereins enthält alle Beschlüsse.

                              Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.

§5 Mitgliederversammlung

            5.1       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im 1. Quartal des

                        Geschäftsjahres, statt.

            5.2       Ihre Aufgaben sind:

                        a) Entgegennahme der Geschäfts- . Kassenberichte des Vorstandes

                        b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

                        c) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes

                        d) Bestellung eines Wahlausschusses, bestehend aus 3 Mitaliedern

                        e) Durchführung von Neuwahlen des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer

                             Beschlußfassung über die Mitgliedsbeiträge, über Anträge und

                             Satzungsänderungen

            5.3       Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von wenigstens 1/3 der

                        Mitqlieder vom Vorstand einzuberufen.

            5.4       Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der

                        Tagesordnung schriftlich einzuladen.

            5.5       Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, Wenn mindestens 10% der

                        Mitglieder anwesend sind.

            5.6       Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§6 Geschäftsjahr

            6.1       Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis 31. August.

            6.2       Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung am 27. 3. 96

                        bis zum 31. 8. 97.

§7 Auflösung des Vereins

            7.1       Die Auflösung des Fördervereins ist mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden

                        Mitglieder zulässig, wenn ein entsprechender Antrag den Mitgliedern zusammen

                        mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung angekündigt wurde.

            7.2       Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Aufgaben fallt das

                        Vereinsvermögen der Stadt Mannheim zu mit der Auflage, es ausschließlich und

                        unmittelbar zur Förderung der Bildung an der Brüder – Grimm – Schule im Sinne

                        des ehemaligen Vereins zu verwenden.

Mannheim, den 27. März 1996

Förderverein BGS

Satzung

Der Vorstand setzt sich aus Eltern von Schülern der BGS zusammen, die diese Aufgabe ehrenamtlich übernehmen.

Mission

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln für die Brüder-Grimm-Schule Feudenheim durch finanzielle Zuwendungen an den Verein (Beiträge und Spenden) und die Weitergabe dieser Mittel an die Schule sowie aktive Mithilfe seiner Mitglieder bei der Planung und Durchführung besonderer schulischer Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geforderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).